Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Institut für Wirtschaftsrecht

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Universitätsplatz 5 (Juridicum)
06108 Halle (Saale)

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Beitritt und Satzung

Wir freuen uns jederzeit über neue Mitglieder im Verein der Alumni und Freunde des Instituts für Wirtschaftsrecht!

Der Aufnahmeantrag für den Verein der Alumni und Freunde des Instituts für Wirtschaftsrecht ist hier zum Download verfügbar. Bitte einfach ausfüllen und an das Institut senden.


2018_Mitgliedsantrag Alumni.pdf (186 KB)  vom 25.05.2022


Satzung des Vereins der Alumni und Freunde des Instituts für Wirtschaftsrecht e.V.

vom 20. August 2004

Satzung zum Download:

SatzungAlumniVerein.pdf (38,3 KB)  vom 25.05.2022


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Alumni und Freunde des Instituts für Wirtschaftsrecht e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“ nach Eintragung.

(2) Der Verein hat seinen Sitz an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Institut für Wirtschaftsrecht, Universitätsplatz 5 (Juridicum), 06099 Halle (Saale).

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Tätigkeit des Instituts für Wirtschaftsrecht der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Lehre und Forschung zu fördern und zu unterstützen. Er dient damit ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken.

(2) Der in Absatz 1 genannte Satzungsweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Aufbau und fortlaufende Pflege der Beziehungen zu den Absolventen und Absolventinnen des Studienganges Wirtschaftsrecht sowie zu den weiteren Freunden des Instituts;
  • Aufbau und Pflege des Kontakts zu Sponsoren des Instituts;
  • im Rahmen des Möglichen die finanzielle Förderung der Lehre und Forschung am Institut für Wirtschaftsrecht;
  • regelmäßigen Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis im Hinblick auf die Aufgaben und Belange des Instituts und des Studienganges Wirtschaftsrecht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig im Sinne von § 21 BGB. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vergütung von Angestellten des Vereins erfolgt in Anlehnung an vergleichbare Anstellungen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß BAT-Ost.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit dem Zweck der Förderung rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Forschungen.

§ 4 Zusammenarbeit mit Dritten

(1) Die Zusammenarbeit des Vereins mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und mit anderen Bildungsträgern wird jeweils gesondert geregelt.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Verhandlungen mit Dritten zu führen und entsprechende Vereinbarungen schriftlich zu treffen, die dem Zweck des Vereins dienen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder können aufgenommen werden

a) Absolventinnen und Absolventen des Studienganges Wirtschaftsrecht der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie
b) sonstige natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die den Aufgaben des Vereins nahe stehen und wissenschaftlich oder praktisch in der Weise tätig sind, dass sie zur Förderung und Durchführung der Zwecke des Vereins beitragen.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a) Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
b) Austritt, der nur zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn ohne Grund und nach zweimaliger Mahnung durch den Vorstand oder Beauftragte für mehr als 6 Monate kein Beitrag entrichtet wurde
d) Ausschluss nach Abs. 4.

(4) Der Vorstand kann Mitglieder, welche die Interessen oder das Ansehen des Vereins schwer schädigen, ausschließen. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen; diese muss binnen eines halben Jahres einberufen werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und die Art der Zahlung werden durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Verein ist nur ideell tätig. Die Spendeneinwerbung sowie der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt zweckgebunden für den Verein über den Verein der Freunde und Förderer der Martin-Luther-Universität e. V. Der Vorstand kann im Interesse des Vereins eine andere Regelung über den Einzug der Mitgliedsbeiträge und die Spendeneinwerbung treffen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich einberufen. Die Schriftform ist auch gewahrt durch Übersendung der Einladung via E-Mail oder Veröffentlichung auf der Homepage des Instituts. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche.

(3) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in der Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:

1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das künftige Geschäftsjahr,
3. die Bestätigung der Bilanz des ablaufenden Geschäftsjahres und die Entlastung des Vorstandes,
4. die Festsetzung von Beiträgen,
5. Änderungen in der Personalstruktur des Vereins,
6. den Ausschluss von Mitgliedern als Berufungsinstanz (§ 5 Abs. 4)
7. Satzungsänderungen und
8. die Auflösung des Vereins.

(4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig, wenn dies in Schriftform erfolgt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut zu berufen; sie ist dann unabhängig von der Mindestzahl beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen sind Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung; hier sind wenigstens drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die Niederschrift ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern. Ein Mitglied des Vorstandes soll zugleich Direktor des Instituts für Wirtschaftsrecht der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sein. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Beschlüsse zur Anzahl der Vorstandsmitglieder treffen.

(2) Der erste Vorstand wird von der Gründerversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Später erfolgt die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zur Ausführung der Geschäftstätigkeit kann ein Geschäftsführer bestellt werden.
Insbesondere obliegen dem Vorstand:

  • die Einberufung von Mitgliederversammlungen,
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Aufstellung der Haushaltspläne und Jahresbilanzen,
  • die Einstellung von Mitarbeitern.

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich. Außergerichtlich vertritt jedes Vorstandsmitglied den Verein einzeln.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 10 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Halle (Saale), den 20. August 2004

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